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Was man alles mit der Klasse „A unbeschränkt“ fahren darf
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 KW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 KW.
Alles über die Ausbildung
Die theoretische Mindestausbildung
Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten
Bei Ersterteilung | Bei Erweiterung |
12 Grundstoff | 6 Grundstoff |
4 klassenspezifischer Stoff | 4 klassenspezifischer Stoff |
Die praktische Mindestausbildung
Grundausbildung und
Bei Ersterteilung: | Bei Erweiterung von A1 oder A2 auf A: |
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Die besonderen Ausbildungsfahrten dürfen erst nach abgeschlossener Grundausbildung und erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
Hinweis:
Auch wer die Klassen 2,3, oder 4 vor dem 01.04.1980 erworben hat, kann die reduzierten besonderen Ausbildungsfahrten in Anspruch nehmen.
Voraussetzungen zur Erteilung / Befristungen / Einschlüsse
Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: | Keine Klasse erforderlich |
Befristung der Fahrerlaubnis: | Keine Befristung |
Einschluss der Klassen: | A2, A1 und AM |
Mindestalter: | 24 Jahre |
Antragsunterlagen: | 1 Lichtbild 35 x 45 biometrisch 1 Sehtest 1 Teilnahmebescheinigung 1. Hilfe-Kurs (nur bei Ersterteilung) |
Was man alles mit der Klasse „A 2“ fahren darf
Krafträder – (auch mit Beiwagen)
a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW ( 48 PS )
b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 KW Motorleistung abgeleitet sind.
Alles über die Ausbildung
Die theoretische Mindestausbildung
Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten
Bei Ersterteilung | Bei Erweiterung |
12 Grundstoff | 6 Grundstoff |
4 klassenspezifischer Stoff | 4 klassenspezifischer Stoff |
Die praktische Mindestausbildung
Grundausbildung und
Bei Ersterteilung: | Bei Erweiterung von A1 auf A: |
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Die besonderen Ausbildungsfahrten dürfen erst nach abgeschlossener Grundausbildung und erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
Hinweis:
Auch wer die Klassen 2,3, oder 4 vor dem 01.04.1980 erworben hat, kann die reduzierten besonderen Ausbildungsfahrten in Anspruch nehmen.
Voraussetzungen zur Erteilung / Befristungen / Einschlüsse
Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: | Keine Klasse erforderlich |
Befristung der Fahrerlaubnis: | Keine Befristung |
Einschluss der Klassen: | A1 und AM |
Mindestalter: | 18 Jahre |
Antragsunterlagen: | 1 Lichtbild 35 x 45 biometrisch 1 Sehtest 1 Teilnahmebescheinigung Erste Hilfe-Kurs (nur bei Ersterteilung) |
Was man alles mit der Klasse „B 196“ fahren darf
Krafträder der Klasse A1 mit 125 ccm
a) einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW ( 15 PS )
b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg
c) darf auch ein Automatikfahrzeug ( z.B. Roller ) sein
Fahrerschulung
Die theoretische Mindestausbildung
4 x Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten
Die praktische Mindestausbildung
5 x praktischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten | |
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Hinweis:
Voraussetzungen zur Erteilung und Befristungen
Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: | Klasse B für mindestens 5 Jahre |
Gültigkeit: | gilt nur innerhalb Deutschlands |
Mindestalter: | 25 Jahre |
Antragsunterlagen: | 1 Lichtbild biometrisch ( Ausbildungsnachweis ) |
Achtung!!! | Die Klasse B196 berechtigt nicht zum Aufstieg auf andere Führerscheinklassen! ( z.B. Kl.A2 und oder Kl.A ) Hier wäre eine separate Ausbildung nötig! |
Was man alles mit der Klasse „A1“ fahren darf
Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) und keiner durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (bbH).
Alles über die Ausbildung
Die theoretische Mindestausbildung
Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten
Bei Ersterteilung | Bei Erweiterung |
12 Grundstoff | 6 Grundstoff |
4 klassenspezifischer Stoff | 4 klassenspezifischer Stoff |
Die praktische Mindestausbildung
Grundausbildung und bei Ersterteilung:
Die besonderen Ausbildungsfahrten dürfen erst nach abgeschlossener Grundausbildung und erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
Voraussetzungen zur Erteilung / Befristungen / Einschlüsse
Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: | Keine Klasse erforderlich |
Befristung der Fahrerlaubnis: | Keine Befristung |
Einschluss der Klassen: | AM |
Mindestalter: | 16 Jahre |
Antragsunterlagen: | 1 Lichtbild 35 x 45 biometrisch 1 Sehtest 1 Teilnahmebescheinigung 1.Hilfe-Kurs (nur bei Ersterteilung) |
Was man alles mit der Klasse „AM“ fahren darf
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Mokick, Moped), dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
-leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L 1e-B nach Artikel 4 Abs. 2 a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.01.2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von 2- oder 3-rädrigen und 4-rädrigen Fahrzeugen (ABI.L 60 L 60 vom 02.03.2013, S. 62). Mit: max. 50 cm3 Hubraum, max. 45 km/h bbH und max. 4 kW Leistung.
– dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L 2e nach Art. 4 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.01.2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABI. L t60 vom 02.03.2013, S. 52) mit: max. 50 cm3 Hubraum bei Fremdzündungsmotor, max. 45 km/h bbH, max. 4 kW Leistung, max. 270 kg Leermasse und nicht mehr als zwei Sitzplätze.
– leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L 6e nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.01.2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen (ABI.L 60 vom 02.03.2013, Seite 52) mit: max. 50 cm3 Hubraum bei Fremdzündungsmotor, max. 500 cm3 Hubraum bei Selbstzündungsmotor, max. 45 km/h bbH, max. 425 kg Leermasse, nicht mehr als zwei Sitzplätze, max. 6 kW und max. 4 kW bei Straßen-Quads.
Alles über die Ausbildung
Die theoretische Mindestausbildung
Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten
Bei Ersterteilung | |
12 Grundstoff | |
2 klassenspezifischer Stoff |
Die praktische Mindestausbildung
Grundausbildung – keine besonderen Ausbildungsfahrten
Voraussetzungen zur Erteilung / Befristungen / Einschlüsse
Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: | Keine Klasse erforderlich |
Befristung der Fahrerlaubnis: | Keine Befristung |
Einschluss der Klassen: | keine |
Mindestalter: | 15 Jahre |
Antragsunterlagen: | 1 Lichtbild 35 x 45 biometrisch 1 Sehtest 1 Teilnahmebescheinigung 1.Hilfe-Kurs |
Was man alles mit der „Mofa Prüfbescheinigung“ fahren darf:
Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln – wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter 7 Jahren dürfen jedoch angebracht sein.
Alles über die Ausbildung
Die theoretische Mindestausbildung:
Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten
6 spezieller Mofaunterricht , bzw. 4 Grundstoff und 2 spezifischer Unterricht A.
Die praktische Mindestausbildung:
Bei Einzelausbildung mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten.
Bei Gruppenausbildung (höchsten 4 Teilnehmer) mindestens zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten (2 Teilnehmer 1 Mofa).
Voraussetzungen zur Erteilung / Befristungen / Einschlüsse
Mindestalter: | 15 Jahre 16 Jahre bei Mitnahme eines Kindes unter 7 Jahren |
Antragsunterlagen: | 1 Lichtbild 35 x 45 |
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